BGB §§ 823 und 1004: Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch
Das wichtigste zivilrechtliche Mittel gegen rufschädigende Inhalte ist der Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch aus §§ 823, 1004 BGB analog; Hoster müssen nach Hinweis prüfen.
Grundlage
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 1, 2 GG) ist sonstiges Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB; analog § 1004 BGB bestehen Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung.
Hoster
Wer Inhalte nicht selbst verfasst hat, muss nach einem konkreten Hinweis prüfen und ggf. löschen; nach der Rechtsprechung des BGH ist die Beanstandung an den Verfasser weiterzuleiten und dessen Stellungnahme abzuwarten.
Geldentschädigung
Bei schweren Verletzungen ist zusätzlich eine Geldentschädigung möglich.
Praxis
Abmahnung mit strafbewehrter Unterlassungserklärung und einstweilige Verfügung; wir arbeiten mit Partnerkanzleien.
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. In konkreten Fällen arbeiten wir mit Partnerkanzleien zusammen.
Häufige Fragen
Und bei Google?
Bei Suchmaschinen wird meist der Auslistungsanspruch nach Art. 17 DSGVO genutzt.