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BGB §§ 823 und 1004: Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch

Das wichtigste zivilrechtliche Mittel gegen rufschädigende Inhalte ist der Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch aus §§ 823, 1004 BGB analog; Hoster müssen nach Hinweis prüfen.

Grundlage

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 1, 2 GG) ist sonstiges Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB; analog § 1004 BGB bestehen Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung.

Hoster

Wer Inhalte nicht selbst verfasst hat, muss nach einem konkreten Hinweis prüfen und ggf. löschen; nach der Rechtsprechung des BGH ist die Beanstandung an den Verfasser weiterzuleiten und dessen Stellungnahme abzuwarten.

Geldentschädigung

Bei schweren Verletzungen ist zusätzlich eine Geldentschädigung möglich.

Praxis

Abmahnung mit strafbewehrter Unterlassungserklärung und einstweilige Verfügung; wir arbeiten mit Partnerkanzleien.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. In konkreten Fällen arbeiten wir mit Partnerkanzleien zusammen.

Häufige Fragen

Und bei Google?

Bei Suchmaschinen wird meist der Auslistungsanspruch nach Art. 17 DSGVO genutzt.

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