KUG §§ 22 und 23: Recht am eigenen Bild
Bildnisse dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung verbreitet werden; selbst die Ausnahmen enden dort, wo berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden.
§ 22
Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung nur mit Einwilligung; nach dem Tod zehn Jahre lang mit Einwilligung der Angehörigen.
§ 23
Keine Einwilligung nötig bei Bildnissen aus dem Bereich der Zeitgeschichte, Personen als Beiwerk, Versammlungen und Kunst; jedoch nie bei Verletzung berechtigter Interessen (Abs. 2). Private Momente bleiben auch bei Prominenten geschützt.
Durchsetzung
Plattformmeldung, Aufforderung zur Löschung und Unterlassung, einstweilige Verfügung; wir arbeiten mit Partnerkanzleien.
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. In konkreten Fällen arbeiten wir mit Partnerkanzleien zusammen.
Häufige Fragen
Bin ich auf einem Menschenmengenfoto geschützt?
Als Teil der Menge meist nicht; bei einem auf Sie fokussierten Foto schon.