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KUG §§ 22 und 23: Recht am eigenen Bild

Bildnisse dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung verbreitet werden; selbst die Ausnahmen enden dort, wo berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden.

§ 22

Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung nur mit Einwilligung; nach dem Tod zehn Jahre lang mit Einwilligung der Angehörigen.

§ 23

Keine Einwilligung nötig bei Bildnissen aus dem Bereich der Zeitgeschichte, Personen als Beiwerk, Versammlungen und Kunst; jedoch nie bei Verletzung berechtigter Interessen (Abs. 2). Private Momente bleiben auch bei Prominenten geschützt.

Durchsetzung

Plattformmeldung, Aufforderung zur Löschung und Unterlassung, einstweilige Verfügung; wir arbeiten mit Partnerkanzleien.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. In konkreten Fällen arbeiten wir mit Partnerkanzleien zusammen.

Häufige Fragen

Bin ich auf einem Menschenmengenfoto geschützt?

Als Teil der Menge meist nicht; bei einem auf Sie fokussierten Foto schon.

Hilfe dazu