Recht zu Löschung und Datenschutz, Artikel für Artikel
Die für Löschungen wichtigen Vorschriften aus DSGVO, Digital Services Act, DMCA, deutschem, britischem und türkischem Recht: was sie sagen und wie sie genutzt werden. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.
- BGB §§ 823 und 1004: Unterlassungs- und BeseitigungsanspruchDas wichtigste zivilrechtliche Mittel gegen rufschädigende Inhalte ist der Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch aus §§ 823, 1004 BGB analog; Hoster müssen nach Hinweis prüfen.
- Digital Services Act Artikel 16: Melde- und AbhilfeverfahrenArt. 16 DSA verpflichtet Hostingdienste in der EU, ein leicht zugängliches Meldeverfahren für rechtswidrige Inhalte anzubieten.
- Digital Services Act Artikel 17, 20 und 21: Begründung, Beschwerde, StreitbeilegungDer DSA gibt Nutzern drei Sicherungen gegen Plattformentscheidungen: Begründung (17), interne Beschwerde (20) und unabhängige Streitbeilegung (21).
- DMCA Section 512: Safe Harbor, Takedown und WiderspruchDMCA 512 schützt Plattformen vor Urheberrechtshaftung für Nutzerinhalte, sofern sie nach einer gültigen Meldung zügig löschen.
- DSGVO Artikel 15: AuskunftsrechtArt. 15 DSGVO gibt das Recht zu erfahren, welche Daten eine Organisation über Sie verarbeitet, wozu und an wen sie gehen, und eine Kopie zu erhalten.
- DSGVO Artikel 16: Recht auf BerichtigungArt. 16 DSGVO gibt das Recht, unrichtige personenbezogene Daten unverzüglich berichtigen und unvollständige vervollständigen zu lassen.
- DSGVO Artikel 17: Recht auf LöschungArt. 17 DSGVO gibt in bestimmten Fällen ein Recht auf unverzügliche Löschung; die Auslistung in Suchmaschinen ist seine bekannteste Anwendung.
- DSGVO Artikel 21: WiderspruchsrechtArt. 21 DSGVO erlaubt den Widerspruch aus Gründen der besonderen Situation gegen Verarbeitung auf Basis berechtigter Interessen; bei Löschanträgen wird er mit Art. 17 kombiniert.
- DSGVO Artikel 33 und 34: Meldung von DatenpannenDatenschutzverletzungen sind grundsätzlich binnen 72 Stunden der Aufsichtsbehörde und bei hohem Risiko unverzüglich den Betroffenen zu melden.
- DSGVO Artikel 77, 79 und 82: Beschwerde, Klage und SchadensersatzIgnoriert ein Verantwortlicher Ihren Antrag, stehen Beschwerde (77), Klage (79) und Schadensersatz (82) offen.
- DSM-Urheberrechtsrichtlinie Art. 17Art. 17 macht große Upload-Plattformen für urheberrechtlich geschützte Uploads verantwortlich, sofern sie keine Lizenzen erwerben oder gemeldete Werke nicht blockieren.
- EMRK Art. 8 und 10: Privatsphäre gegen MeinungsfreiheitArt. 8 EMRK schützt das Privatleben, Art. 10 die Meinungsfreiheit; die meisten Löschstreitigkeiten sind eine Abwägung beider.
- KI-Verordnung Artikel 50: Kennzeichnung von DeepfakesArt. 50 der KI-Verordnung verpflichtet zur Offenlegung KI-generierter oder manipulierter Bilder, Töne und Videos (Deepfakes); er gilt ab dem 2. August 2026.
- KUG §§ 22 und 23: Recht am eigenen BildBildnisse dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung verbreitet werden; selbst die Ausnahmen enden dort, wo berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden.
- Medienstaatsvertrag § 20: Gegendarstellung bei Online-MedienWer von Tatsachenbehauptungen in journalistisch-redaktionellen Online-Angeboten betroffen ist, kann nach § 20 MStV eine Gegendarstellung verlangen.
- StGB § 201a: Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen§ 201a StGB bestraft unbefugte Bildaufnahmen in Wohnungen und geschützten Räumen, Bilder, die Hilflosigkeit zur Schau stellen, und das Zugänglichmachen solcher Aufnahmen.
- StGB §§ 185 bis 187: Beleidigung, üble Nachrede, VerleumdungDas StGB unterscheidet Beleidigung (185), üble Nachrede (186) und Verleumdung (187); öffentlich oder durch Verbreiten von Inhalten begangen, drohen höhere Strafen.
- Türkei: KVKK Artikel 11 – Rechte der betroffenen PersonArt. 11 KVKK gibt jeder betroffenen Person das Recht, beim Verantwortlichen Auskunft, Berichtigung, Löschung und Schadensersatz zu verlangen.
- Türkei: KVKK Artikel 12 – Datensicherheit und MeldungArt. 12 KVKK verpflichtet zur Datensicherheit und zur schnellstmöglichen Meldung unrechtmäßig erlangter Daten an Betroffene und Datenschutzrat.
- Türkei: KVKK Artikel 13 – Antrag beim VerantwortlichenErster Schritt ist ein schriftlicher Antrag beim Verantwortlichen; dieser muss binnen 30 Tagen, grundsätzlich kostenlos, entscheiden.
- Türkei: KVKK Artikel 14 – Beschwerde beim DatenschutzratLehnt der Verantwortliche ab, antwortet unzureichend oder gar nicht, erlaubt Art. 14 KVKK die Beschwerde beim türkischen Datenschutzrat; die Fristen sind kurz.
- Türkei: KVKK Artikel 6 – besondere KategorienArt. 6 KVKK stellt sensible Daten wie Gesundheit, Sexualleben, Religion, politische Meinung, Vorstrafen und Biometrie unter strenge Bedingungen.
- Türkei: KVKK Artikel 7 – Löschung personenbezogener DatenArt. 7 KVKK verlangt die Löschung, Vernichtung oder Anonymisierung personenbezogener Daten, sobald der Verarbeitungsgrund entfällt; er ist eine zentrale Grundlage für Löschanträge in der Türkei.
- Türkisches Handelsgesetzbuch Art. 55: unlauterer Wettbewerb durch HerabsetzungArt. 55 TTK wertet die Herabsetzung anderer oder ihrer Produkte durch falsche, irreführende oder unnötig verletzende Äußerungen als unlauteren Wettbewerb.
- Türkisches Pressegesetz Art. 14: Gegendarstellung und BerichtigungWer durch eine ehrverletzende oder unwahre Veröffentlichung in einem periodischen Medium betroffen ist, kann eine Gegendarstellung verlangen; die Fristen sind kurz.
- Türkisches Strafgesetzbuch Art. 125: BeleidigungArt. 125 TCK bestraft, wer die Ehre einer Person durch Behauptung einer konkreten Tat oder Tatsache oder durch Beschimpfung angreift; online begangen gilt sie als öffentlich und wird schärfer bestraft.
- Türkisches Strafgesetzbuch Art. 132: Vertraulichkeit der KommunikationArt. 132 TCK bestraft die Verletzung der Vertraulichkeit der Kommunikation und die rechtswidrige Offenlegung ihrer Inhalte, auch per Screenshot.
- Türkisches Strafgesetzbuch Art. 134: Verletzung der PrivatsphäreArt. 134 TCK bestraft die Verletzung der Privatsphäre und die Offenlegung privater Bild- und Tonaufnahmen; zentrale Vorschrift gegen nicht einvernehmliche intime Bilder in der Türkei.
- Türkisches Strafgesetzbuch Art. 135: rechtswidrige Speicherung personenbezogener DatenArt. 135 TCK bestraft die rechtswidrige Speicherung personenbezogener Daten; bei sensiblen Daten wie Gesundheit oder Religion erhöht sich die Strafe.
- Türkisches Strafgesetzbuch Art. 136: rechtswidrige Weitergabe personenbezogener DatenArt. 136 TCK bestraft die rechtswidrige Weitergabe, Verbreitung oder Beschaffung personenbezogener Daten mit zwei bis vier Jahren; die Verfolgung erfolgt von Amts wegen.
- Türkisches Strafgesetzbuch Art. 138: unterlassene DatenvernichtungArt. 138 TCK bestraft Verpflichtete, die Daten nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist nicht vernichten.
- Türkisches Strafgesetzbuch Art. 267: falsche VerdächtigungArt. 267 TCK bestraft, wer wissentlich falsch bei Behörden anzeigt oder über die Presse beschuldigt, um Ermittlungen oder Sanktionen auszulösen.
- Türkisches Urheberrecht: Zusatzartikel 4 FSEKBei unerlaubter Online-Nutzung von Werken in der Türkei muss der Inhalteanbieter nach Meldung binnen drei Tagen löschen; sonst kann die Staatsanwaltschaft die Sperrung veranlassen.
- Türkisches Zivilgesetzbuch Art. 24 und 25: Schutz der PersönlichkeitArt. 24 und 25 TMK erlauben es, gerichtlich die Verhinderung, Beendigung und Feststellung einer rechtswidrigen Persönlichkeitsverletzung sowie Schadensersatz zu verlangen.
- UK Defamation Act 2013In England und Wales ist eine Äußerung nur bei ernsthaftem Schaden ehrverletzend; das Gesetz kennt eine Einrede für Website-Betreiber und gerichtliche Löschanordnungen.
- UK Online Safety ActDer Online Safety Act 2023 verpflichtet Plattformen und Suchmaschinen im Vereinigten Königreich zum Umgang mit rechtswidrigen Inhalten; Aufsicht führt Ofcom.
- US Section 230In den USA schützt Section 230 Plattformen davor, als Verleger von Nutzerinhalten zu haften; Klagen gegen US-Plattformen wegen Ehrverletzung scheitern meist.
- UWG § 4: Herabsetzung und Anschwärzung von Mitbewerbern§ 4 UWG verbietet, Mitbewerber herabzusetzen oder über sie nicht erweislich wahre Tatsachen zu verbreiten, die dem Betrieb schaden können.