StGB §§ 185 bis 187: Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung
Das StGB unterscheidet Beleidigung (185), üble Nachrede (186) und Verleumdung (187); öffentlich oder durch Verbreiten von Inhalten begangen, drohen höhere Strafen.
Die drei Delikte
- § 185 Beleidigung: ehrverletzende Werturteile; höhere Strafe bei öffentlicher Begehung oder Verbreiten eines Inhalts.
- § 186 Üble Nachrede: ehrenrührige Tatsache, die nicht erweislich wahr ist.
- § 187 Verleumdung: wider besseres Wissen unwahre Tatsache; schwerster Fall.
§ 188 schärft bei Personen des politischen Lebens.
Strafantrag
Grundsätzlich Antragsdelikte (§ 194); Frist drei Monate ab Kenntnis von Tat und Täter.
Bei Löschungen
Diese Normen liefern oft die Begründung der Rechtswidrigkeit in DSA-Meldungen.
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. In konkreten Fällen arbeiten wir mit Partnerkanzleien zusammen.
Häufige Fragen
Meinung oder Tatsache?
Was beweisbar wahr oder falsch ist, ist Tatsache; Wertungen sind Meinung und weiter geschützt.