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StGB §§ 185 bis 187: Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung

Das StGB unterscheidet Beleidigung (185), üble Nachrede (186) und Verleumdung (187); öffentlich oder durch Verbreiten von Inhalten begangen, drohen höhere Strafen.

Die drei Delikte

  • § 185 Beleidigung: ehrverletzende Werturteile; höhere Strafe bei öffentlicher Begehung oder Verbreiten eines Inhalts.
  • § 186 Üble Nachrede: ehrenrührige Tatsache, die nicht erweislich wahr ist.
  • § 187 Verleumdung: wider besseres Wissen unwahre Tatsache; schwerster Fall.

§ 188 schärft bei Personen des politischen Lebens.

Strafantrag

Grundsätzlich Antragsdelikte (§ 194); Frist drei Monate ab Kenntnis von Tat und Täter.

Bei Löschungen

Diese Normen liefern oft die Begründung der Rechtswidrigkeit in DSA-Meldungen.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. In konkreten Fällen arbeiten wir mit Partnerkanzleien zusammen.

Häufige Fragen

Meinung oder Tatsache?

Was beweisbar wahr oder falsch ist, ist Tatsache; Wertungen sind Meinung und weiter geschützt.

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