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DSGVO Artikel 33 und 34: Meldung von Datenpannen

Datenschutzverletzungen sind grundsätzlich binnen 72 Stunden der Aufsichtsbehörde und bei hohem Risiko unverzüglich den Betroffenen zu melden.

Art. 33

Meldung an die Aufsichtsbehörde möglichst binnen 72 Stunden, außer bei voraussichtlich keinem Risiko.

Art. 34

Benachrichtigung der Betroffenen in klarer Sprache bei hohem Risiko.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. In konkreten Fällen arbeiten wir mit Partnerkanzleien zusammen.

Häufige Fragen

Was gilt in der Türkei?

Auch 72 Stunden, siehe [KVKK Art. 12](/de/gesetze/tuerkei-kvkk-artikel-12/).

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