DSGVO Artikel 17: Recht auf Löschung
Art. 17 DSGVO gibt in bestimmten Fällen ein Recht auf unverzügliche Löschung; die Auslistung in Suchmaschinen ist seine bekannteste Anwendung.
Löschgründe
Zweck entfallen; Einwilligung widerrufen ohne andere Rechtsgrundlage; Widerspruch nach Art. 21 ohne vorrangige Gründe; unrechtmäßige Verarbeitung; rechtliche Pflicht; Daten von Kindern bei Diensten der Informationsgesellschaft.
Veröffentlichte Daten
Wer Daten öffentlich gemacht hat, muss angemessene Schritte unternehmen, um andere Verantwortliche über den Löschantrag zu informieren.
Ausnahmen
Meinungs- und Informationsfreiheit, rechtliche Pflichten, öffentliche Gesundheit, Archiv- und Forschungszwecke, Rechtsansprüche.
Suchmaschinen
Seit dem Google-Spain-Urteil des EuGH von 2014 müssen Suchmaschinen veraltete oder irrelevante Treffer zu einem Namen auslisten. Mehr: Recht auf Vergessenwerden.
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. In konkreten Fällen arbeiten wir mit Partnerkanzleien zusammen.
Häufige Fragen
Wie lange hat der Verantwortliche Zeit?
Grundsätzlich einen Monat, verlängerbar um zwei Monate bei komplexen Anträgen.