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EMRK Art. 8 und 10: Privatsphäre gegen Meinungsfreiheit

Art. 8 EMRK schützt das Privatleben, Art. 10 die Meinungsfreiheit; die meisten Löschstreitigkeiten sind eine Abwägung beider.

Kriterien des EGMR

Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse, Bekanntheit und Thema, früheres Verhalten, Inhalt, Form und Folgen, Umstände der Bildaufnahme.

Praxis

Ein guter Löschantrag arbeitet diese Kriterien einzeln ab.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. In konkreten Fällen arbeiten wir mit Partnerkanzleien zusammen.

Häufige Fragen

Binden sie Plattformen direkt?

Sie binden Staaten; Gerichte und Plattformen übernehmen die Abwägung.

Hilfe dazu