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KI-Verordnung Artikel 50: Kennzeichnung von Deepfakes

Art. 50 der KI-Verordnung verpflichtet zur Offenlegung KI-generierter oder manipulierter Bilder, Töne und Videos (Deepfakes); er gilt ab dem 2. August 2026.

Pflichten

  • Anbieter generativer Systeme kennzeichnen Ausgaben maschinenlesbar.
  • Betreiber, die Deepfakes veröffentlichen, legen offen, dass Inhalte künstlich erzeugt oder manipuliert sind.
  • Texte zu Themen öffentlichen Interesses sind offenzulegen, sofern keine redaktionelle Verantwortung besteht.
  • Chatbots: Menschen müssen wissen, dass sie mit KI interagieren.

Ausnahmen

Bei offensichtlich künstlerischen, satirischen oder fiktionalen Werken genügt eine Offenlegung, die das Werk nicht beeinträchtigt.

Für Betroffene

Nicht gekennzeichnete Deepfakes sind ein zusätzliches Argument in Plattformmeldungen; die Löschung stützt sich weiter auf Persönlichkeitsrecht, Datenschutz und Plattformregeln. Mehr: Deepfake entfernen.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. In konkreten Fällen arbeiten wir mit Partnerkanzleien zusammen.

Häufige Fragen

Gilt das außerhalb der EU?

Für Systeme auf dem EU-Markt und in der EU verbreitete Inhalte.

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