Digital Services Act Artikel 16: Melde- und Abhilfeverfahren
Art. 16 DSA verpflichtet Hostingdienste in der EU, ein leicht zugängliches Meldeverfahren für rechtswidrige Inhalte anzubieten.
Pflichtangaben
Begründung der Rechtswidrigkeit, genaue URL, Name und E-Mail (außer bei bestimmten Delikten), Erklärung in gutem Glauben.
Wirkung
Eine solche Meldung verschafft dem Anbieter tatsächliche Kenntnis; handelt er nicht zügig, kann er das Haftungsprivileg verlieren.
Pflichten des Anbieters
Eingangsbestätigung, zeitnahe, sorgfältige und objektive Entscheidung, Mitteilung von Entscheidung und Rechtsbehelfen. Vorlage: DSA-Meldung.
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. In konkreten Fällen arbeiten wir mit Partnerkanzleien zusammen.
Häufige Fragen
Ersetzt der DSA das NetzDG?
Für Plattformpflichten weitgehend ja, seit 2024.