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Digital Services Act Artikel 16: Melde- und Abhilfeverfahren

Art. 16 DSA verpflichtet Hostingdienste in der EU, ein leicht zugängliches Meldeverfahren für rechtswidrige Inhalte anzubieten.

Pflichtangaben

Begründung der Rechtswidrigkeit, genaue URL, Name und E-Mail (außer bei bestimmten Delikten), Erklärung in gutem Glauben.

Wirkung

Eine solche Meldung verschafft dem Anbieter tatsächliche Kenntnis; handelt er nicht zügig, kann er das Haftungsprivileg verlieren.

Pflichten des Anbieters

Eingangsbestätigung, zeitnahe, sorgfältige und objektive Entscheidung, Mitteilung von Entscheidung und Rechtsbehelfen. Vorlage: DSA-Meldung.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. In konkreten Fällen arbeiten wir mit Partnerkanzleien zusammen.

Häufige Fragen

Ersetzt der DSA das NetzDG?

Für Plattformpflichten weitgehend ja, seit 2024.

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