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StGB § 201a: Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen

§ 201a StGB bestraft unbefugte Bildaufnahmen in Wohnungen und geschützten Räumen, Bilder, die Hilflosigkeit zur Schau stellen, und das Zugänglichmachen solcher Aufnahmen.

Tatbestände

Unbefugte Aufnahmen in Wohnung oder gegen Einblick besonders geschütztem Raum; Zurschaustellung von Hilflosigkeit; grob anstößige Darstellungen Verstorbener; Zugänglichmachen gegenüber Dritten. Heimliche Aufnahmen des Intimbereichs sind seit 2021 gesondert strafbar.

Löschung

Strafanzeige plus DSA-Meldung, StopNCII und Google-Formular. Siehe Erwachsenenseiten.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. In konkreten Fällen arbeiten wir mit Partnerkanzleien zusammen.

Häufige Fragen

Gilt das bei Aufnahmen aus dem Ausland?

Verbreitung in Deutschland kann deutsches Recht auslösen; Einzelfallprüfung nötig.

Hilfe dazu