Meinungsfreiheit
Die Meinungsfreiheit (Art. 5 GG, Art. 10 EMRK) schützt Meinungsäußerung und Berichterstattung; Löschanträge müssen sie gegen das Persönlichkeitsrecht abwägen.
Abwägung
Wahrheit, öffentliches Interesse, Aktualität und Rolle der Person. Werturteile sind weit geschützt, Schmähkritik und unwahre Tatsachen nicht.
Häufige Fragen
Sind Personen des öffentlichen Lebens schwächer geschützt?
Ihr öffentliches Wirken ist kritisierbar, das Privatleben bleibt geschützt.