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Meinungsfreiheit

Die Meinungsfreiheit (Art. 5 GG, Art. 10 EMRK) schützt Meinungsäußerung und Berichterstattung; Löschanträge müssen sie gegen das Persönlichkeitsrecht abwägen.

Abwägung

Wahrheit, öffentliches Interesse, Aktualität und Rolle der Person. Werturteile sind weit geschützt, Schmähkritik und unwahre Tatsachen nicht.

Häufige Fragen

Sind Personen des öffentlichen Lebens schwächer geschützt?

Ihr öffentliches Wirken ist kritisierbar, das Privatleben bleibt geschützt.

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