DSGVO Artikel 15: Auskunftsrecht
Art. 15 DSGVO gibt das Recht zu erfahren, welche Daten eine Organisation über Sie verarbeitet, wozu und an wen sie gehen, und eine Kopie zu erhalten.
Angaben
Bestätigung und Kopie, Zwecke, Kategorien, Empfänger, Speicherdauer, Rechte, Beschwerderecht, Herkunft der Daten, automatisierte Entscheidungen.
Frist und Kosten
Ein Monat, verlängerbar um zwei; erste Kopie kostenlos.
Nutzen
Die Auskunft zeigt die Quelle, damit Sie auch dort löschen lassen können. Vorlage: Auskunftsersuchen.
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. In konkreten Fällen arbeiten wir mit Partnerkanzleien zusammen.
Häufige Fragen
Darf ein Ausweis verlangt werden?
Eine angemessene Identitätsprüfung ja, schikanöse Anforderungen nein.