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DSGVO Artikel 77, 79 und 82: Beschwerde, Klage und Schadensersatz

Ignoriert ein Verantwortlicher Ihren Antrag, stehen Beschwerde (77), Klage (79) und Schadensersatz (82) offen.

Art. 77

Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde am Wohnort, Arbeitsplatz oder Ort des Verstoßes; kostenlos. In Deutschland sind die Landesdatenschutzbehörden zuständig.

Art. 79

Klage im Mitgliedstaat der Niederlassung des Verantwortlichen oder am gewöhnlichen Aufenthalt.

Art. 82

Ersatz materieller und immaterieller Schäden.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. In konkreten Fällen arbeiten wir mit Partnerkanzleien zusammen.

Häufige Fragen

In welcher Reihenfolge?

Erst schriftlicher Antrag, dann Beschwerde; Klage bei erheblichem Schaden mit einer Kanzlei.

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