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DSGVO Artikel 16: Recht auf Berichtigung

Art. 16 DSGVO gibt das Recht, unrichtige personenbezogene Daten unverzüglich berichtigen und unvollständige vervollständigen zu lassen.

Anwendung

Falsche Angaben auf Personensuchseiten, in Firmendaten oder in KI-Antworten.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. In konkreten Fällen arbeiten wir mit Partnerkanzleien zusammen.

Häufige Fragen

Gilt es für Meinungen?

Nein, nur für Tatsachenangaben.

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