DSGVO Artikel 16: Recht auf Berichtigung
Art. 16 DSGVO gibt das Recht, unrichtige personenbezogene Daten unverzüglich berichtigen und unvollständige vervollständigen zu lassen.
Anwendung
Falsche Angaben auf Personensuchseiten, in Firmendaten oder in KI-Antworten.
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. In konkreten Fällen arbeiten wir mit Partnerkanzleien zusammen.
Häufige Fragen
Gilt es für Meinungen?
Nein, nur für Tatsachenangaben.