Türkisches Strafgesetzbuch Art. 267: falsche Verdächtigung
Art. 267 TCK bestraft, wer wissentlich falsch bei Behörden anzeigt oder über die Presse beschuldigt, um Ermittlungen oder Sanktionen auszulösen.
Inhalt
Ein bis vier Jahre Freiheitsstrafe; kein Antragsdelikt.
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. In konkreten Fällen arbeiten wir mit Partnerkanzleien zusammen.
Häufige Fragen
Ist jede eingestellte Anzeige eine falsche Verdächtigung?
Nein; Vorsatz bezüglich der Unwahrheit muss nachgewiesen werden.