UWG § 4: Herabsetzung und Anschwärzung von Mitbewerbern
§ 4 UWG verbietet, Mitbewerber herabzusetzen oder über sie nicht erweislich wahre Tatsachen zu verbreiten, die dem Betrieb schaden können.
Ansprüche
Unterlassung, Beseitigung und Schadensersatz, meist per Abmahnung und einstweiliger Verfügung mit Partnerkanzleien.
Türkisches Gegenstück
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. In konkreten Fällen arbeiten wir mit Partnerkanzleien zusammen.
Häufige Fragen
Gilt UWG ohne Wettbewerbsverhältnis?
Nein; dann greifen Persönlichkeitsrecht und Recht am eingerichteten Gewerbebetrieb.