İçeriğe geç

UWG § 4: Herabsetzung und Anschwärzung von Mitbewerbern

§ 4 UWG verbietet, Mitbewerber herabzusetzen oder über sie nicht erweislich wahre Tatsachen zu verbreiten, die dem Betrieb schaden können.

Ansprüche

Unterlassung, Beseitigung und Schadensersatz, meist per Abmahnung und einstweiliger Verfügung mit Partnerkanzleien.

Türkisches Gegenstück

Art. 55 TTK.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. In konkreten Fällen arbeiten wir mit Partnerkanzleien zusammen.

Häufige Fragen

Gilt UWG ohne Wettbewerbsverhältnis?

Nein; dann greifen Persönlichkeitsrecht und Recht am eingerichteten Gewerbebetrieb.

Hilfe dazu