Medienstaatsvertrag § 20: Gegendarstellung bei Online-Medien
Wer von Tatsachenbehauptungen in journalistisch-redaktionellen Online-Angeboten betroffen ist, kann nach § 20 MStV eine Gegendarstellung verlangen.
Voraussetzungen
Nur Tatsachen, unverzüglich verlangt, angemessener Umfang, nicht offensichtlich unwahr, eigenhändig unterzeichnet.
Veröffentlichung
Unmittelbar beim Ursprungsbeitrag, ohne Zusätze, solange dieser abrufbar ist. Vorlage: Gegendarstellung.
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. In konkreten Fällen arbeiten wir mit Partnerkanzleien zusammen.
Häufige Fragen
Gilt das auch für Blogs?
Nur für journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote.