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Medienstaatsvertrag § 20: Gegendarstellung bei Online-Medien

Wer von Tatsachenbehauptungen in journalistisch-redaktionellen Online-Angeboten betroffen ist, kann nach § 20 MStV eine Gegendarstellung verlangen.

Voraussetzungen

Nur Tatsachen, unverzüglich verlangt, angemessener Umfang, nicht offensichtlich unwahr, eigenhändig unterzeichnet.

Veröffentlichung

Unmittelbar beim Ursprungsbeitrag, ohne Zusätze, solange dieser abrufbar ist. Vorlage: Gegendarstellung.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. In konkreten Fällen arbeiten wir mit Partnerkanzleien zusammen.

Häufige Fragen

Gilt das auch für Blogs?

Nur für journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote.

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