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Recht auf Vergessenwerden

Das Recht auf Vergessenwerden erlaubt, Suchmaschinen um Auslistung veralteter oder irrelevanter personenbezogener Informationen ohne öffentliches Interesse zu bitten.

Grundlage

Art. 17 DSGVO und das Google-Spain-Urteil des EuGH von 2014; das Bundesverfassungsgericht hat die Abwägung 2019 in den Beschlüssen „Recht auf Vergessen I und II“ geprägt. Mehr: Ratgeber und Art. 17 DSGVO.

Wann es hilft

Alte Ereignisse, eingestellte Verfahren, Zeiten ohne öffentliche Rolle. Bei Amtsträgern und aktuellen Ereignissen schwer durchsetzbar.

Häufige Fragen

Wird der Artikel gelöscht?

Nein; er bleibt online, erscheint aber nicht mehr bei der Suche nach Ihrem Namen.

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