Recht auf Vergessenwerden
Das Recht auf Vergessenwerden erlaubt, Suchmaschinen um Auslistung veralteter oder irrelevanter personenbezogener Informationen ohne öffentliches Interesse zu bitten.
Grundlage
Art. 17 DSGVO und das Google-Spain-Urteil des EuGH von 2014; das Bundesverfassungsgericht hat die Abwägung 2019 in den Beschlüssen „Recht auf Vergessen I und II“ geprägt. Mehr: Ratgeber und Art. 17 DSGVO.
Wann es hilft
Alte Ereignisse, eingestellte Verfahren, Zeiten ohne öffentliche Rolle. Bei Amtsträgern und aktuellen Ereignissen schwer durchsetzbar.
Häufige Fragen
Wird der Artikel gelöscht?
Nein; er bleibt online, erscheint aber nicht mehr bei der Suche nach Ihrem Namen.